6. November 2018

Weihnachtszeit ist Fonduezeit. Besonders fatale Unfälle geschehen immer wieder mit
Rechauds. Der Unfallmechanismus ist stets derselbe: Brennsprit wird nachgegossen, obwohl das Rechaud noch nicht vollständig erloschen und/oder noch heiss ist. Die entstehende Stichflamme kann schwerwiegende Verbrennungen verursachen.

Besonders gefährdet sind Kinder, da sich ihr Gesicht oft auf Höhe des Rechauds befindet. Ein Verbrennungsunfall geschieht innerhalb von Sekunden, die Behandlung der Wunden und Narben dauert Monate bis Jahre. Vorbeugen ist die beste Behandlung,

deshalb gilt:    weg vom Brennsprit, hin zu Einweg-Brennpaste-Dosen.

Was ist im Umgang mit Rechauds zu beachten?

Vorsorgen:

• Grundsätzlich auf Brennsprit verzichten und stattdessen Brennpaste-Dosen verwenden.
• Rechaud in mindestens einem Meter Abstand zu Vorhängen, Lampenschirmen etc.
  aufstellen.
• Rechaud auf stabile, feuerfeste Unterlage stellen.

Brenner nachfüllen:

• Falls Sie Brennsprit benützen: Brenner nur in abgekühltem Zustand nachfüllen und nie  
  überfüllen. Brenner nicht in unmittelbarer Gegenwart von anderen Personen nachfüllen.
• Brenner nie in der Nähe von offenen Flammen wie Kerzen oder weiteren Brennern
  nachfüllen.
• Falls Sie Brennpaste benützen: Ausgebrannte Brennpaste-Dose entsorgen, immer eine neue
  verwenden.

Brandfall:

Stichflammen nie ausblasen! Feuer mit Brandlöschdecke ersticken. Ist keine solche zur Hand, stattdessen Kleidungsstück mit dickem, nicht synthetischem Gewebe (Mantel, Wolldecke) nehmen.

Was tun bei Verbrennungen?

• Betroffene Körperstellen sofort mit kaltem Wasser kühlen (mindestens 10 bis 20 Minuten),
  kein Eiswasser benützen.
• Arzt aufsuchen oder im Notfall Nr. 144 (Sanitätsnotruf) wählen.
• Vitalzeichen wie Puls, Atmung und Blutdruck kontrollieren.
• Nie Hausmittel wie Mehl, Fett, Honig oder Öl auf die Brandwunde geben!
• Brandblasen sollten nicht geöffnet werden. Brandwunden locker mit sauberen Tüchern
  abdecken.

Sollte trotzdem etwas passieren:

Feuerwehr Nr. 118                 Sanität Nr. 144