Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

27. September 2019

Strassenpolizeiliche Bestimmungen

Unter Hinweis auf Art. 100, 104, 106, 107 und 126 des Strassengesetzes (sGS 732.1) werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, insbesondere folgende strassenpolizeiliche Bestimmungen zu beachten:

  • Der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benutzer dürfen von Pflanzen nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 StrG).
  • Bäume müssen, vorbehältlich Art. 108 StrG und weitergehender Bestimmungen der politischen Gemeinden, an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2.50 m und Wälder einen Strassenabstand von 5.00 m einhalten.
  • Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
  • Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
  • Die Höhe des Lichtraums beträgt:
    - 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind
    - 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind
  • Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder sowie Lebhäge, Zierbäume und Sträucher gelten die Abstände ab Stockgrenze.
  • Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.
  • Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestehenden Pflanzen, die den Abstand von 2.50 m nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstände neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, bis Mitte Oktober 2019 die überragenden oder sichtbehindernden Äste und Sträucher an Gemeindestrassen zurückzuschneiden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Bauamt Wattwil, Tel. 071 987 55 30.