Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

2. Dezember 2020

Gesuchstellerin:
Schweizerische Südostbahn AG Geschäftsbereich Infrastruktur, Schützengasse 3, 8001 Zürich

Gegenstand:
Mit dem Projekt sollen auf dem Streckenabschnitt zwischen Lichtensteig und Wattwil für die Umsetzung des Knotenkonzepts verschiedene dezentrale Massnahmen umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem der Neu- bzw. Umbau des Schaltpostens Lichtensteig sowie der Neubau des Schaltpostens Wattwil inkl. Technikkabine.

Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden. Die baulichen Massnahmen werden profiliert.

Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage:
Die Planunterlagen können vom 2. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021 während der ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Wattwil, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil, sowie bei der Ratskanzlei Lichtensteig, Gemeindehaus, Hauptgasse 8, 9620 Lichtensteig, eingesehen werden.

Aussteckung:
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Ver-waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich, begründet und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).

Einwände betreffend die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Aus Sicherheitsgründen werden die Profile nach Ablauf der Auflagefrist wieder rückgebaut.

Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 – 41 EntG sind beim BAV einzureichen (Art. 18f Abs. 2 EBG).

Ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Massnahmen die Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, melden Sie sich beim Bundesamt für Verkehr BAV (Tel. 058 483 05 55, sekretariatIN@bav.admin.ch).

Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern