Einmalige Beiträge

AWR Art. 27: Gebäudebeitrag
Für Bauten und Anlagen auf einem Grundstück, dass an die öffentliche Schmutzwasser- oder Mischwasser-Kanalisation angeschlossen ist oder wird, ist ein einmaliger Gebäudebeitrag von 2.4 % des Neuwerts zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
Lässt sich der Neuwert nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung nicht bestimmen, wird dieser aufgrund der Erstellungskosten sachgemäss festgesetzt.
Anlagen, die nicht dem Gebäude dienen und kein Abwasser liefern, können auf Antrag an den Gemeinderat von der Gebühr ganz oder teilweise befreit werden (z.B. Photovoltaikanlagen).
Für Neubauten, die Altbauten ersetzen (Ersatzbauten) und für die bereits ein Anschlussbeitrag bezahlt wurde, ist der Differenzbetrag zwischen dem bezahlten Kanalisationsperimeter und dem Betrag von 2,4 % des neu ermittelten rechtskräftigen Neuwerts zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

AWR Art. 28: Gebäudemehrwertbeitrag
Werden an bestehenden Bauten und Anlagen Umbauten oder bauliche Erweiterungen vorgenommen, so ist für die Wertvermehrung von über Fr. 50'000.00 ein Gebäudemehrwertbeitrag von 2,4 % des Neuwertes zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen:
  • Dem letzten vor Beginn des Umbaus ermittelten Neuwert, multipliziert mit dem für das Jahr des Baubeginns gültigen Aufwertungsfaktor;
  • Dem neu ermittelten rechtskräftigen Neuwert.

Zugehörige Objekte

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