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Gemeindeordnung der Katholischen Kirchgemeinde Wattwil
Die Bürgerschaft der Katholischen Kirchgemeinde Wattwil erlässt, gestützt auf die Art. 61 lit. a, Art. 66 und 71 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 mit Nachtrag vom 24. September 2006 (VKK) und in Anwendung des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (GG) als
Gemeindeordnung
I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Katholischen Kirchgemeinde Wattwil sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe.
Art. 2 Gebiet
Die Kirchgemeinde Wattwil umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wattwil, mit folgenden Ausnahmen:
a) das Gebiet nördlich des Krinauerbaches gehört gemäss Abkurung 1958 zur Kirchgemeinde Lichtensteig;
b) das zur Kirchgemeinde Ricken gehörende Gebiet ist im beiliegenden Planausschnitt eingezeichnet.
Art. 3 Organisation
Die Kirchgemeinde Wattwil organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung.
Organe der Kirchgemeinde sind:
a) die Bürgerschaft
b) der Kirchenverwaltungsrat (KVR)
c) die Geschäftsprüfungskommission (GPK). Art. 4 Aufgaben
Die Kirchgemeinde erfüllt die ihr durch die Verfassung und durch Dekrete des Katholischen Konfessionsteils zugewiesenen Aufgaben.
Die Kirchgemeinde kann weitere Aufgaben übernehmen.
Die Kirchgemeinde kann mit anderen Kirchgemeinden Vereinbarungen über die Erfüllung von Aufgaben treffen und mit anderen Gemeinwesen sowie mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.
Amtliche Publikationsorgane der Kirchgemeinde Wattwil sind:
a) das "Toggenburger Tagblatt", Wattwil
b) das "Toggenburger Volksblatt", Bazenheid.
Amtliche Mitteilungen werden im Anschlagkasten beim Pfarreiheim veröffentlicht.
II. Bürgerschaft
Art. 6 Wahlen an der Urne
Die Bürgerschaft wählt an der Urne:
a) die Mitglieder des Kirchenverwaltungs-rates;
b) die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchenverwaltungsrates;
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
Ersatzwahlen während der Amtsdauer in den Kirchenverwaltungsrat, die Geschäftsprüfungskommission und in das Katholische Kollegium werden offen an der Bürgerversammlung vorgenommen. Im Einzelfall kann die Mehrheit der Stimmenden Urnenwahl beschliessen.
Art. 7 Bürgerschaftsbeschlüsse (offene Abstimmungen)
Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über:
a) die Gemeindeordnung;
b) die Wahl des Pfarrers oder des/der Pfarreibeauftragten;
c) Ersatzwahlen während der Amtsdauer in den Kirchenverwaltungsrat, die Geschäftsprüfungskommission und in das Katholische Kollegium;
d) die Genehmigung der Jahresrechnung mit Einschluss der Verwaltung der Fonde und Stiftungen der Kirchgemeinde;
e) den Voranschlag und den Steuerfuss der Kirchgemeinde;
f) die Errichtung und Aufhebung von Seelsorgestellen im Einvernehmen mit dem Bischof;
g) einmalige neue Ausgaben von mehr als drei Steuerprozenten oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben von mehr als einem Steuerprozent jährlich (Berechnungsgrundlagen gemäss Artikel 19 dieser Gemeindeordnung)
h) den Erwerb von Grundeigentum zu einem Preis von mehr als drei Steuerprozenten;
i) die Veräusserungen von Grundeigentum, wenn die amtliche Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den Betrag von drei Steuerprozenten übersteigen (Berechnungsgrundlagen gemäss Artikel 19 dieser Gemeindeordnung)
j) die Gewährung von Nachtragskrediten, sofern die ausserordentliche Kreditvollmacht (Artikel 16 dieser Gemeindeordnung) überschritten wird;
k) die Initiativbegehren;
l) die weiteren Geschäfte, welche ihr durch besondere gesetzliche Vorschriften zugewiesen sind.
Art. 8 Urnenabstimmung
Die Bürgerschaft stimmt an der Urne ab über:
a) die Referendumsbegehren;
b) die Geschäfte, für welche an der Bürgerversammlung die Mehrheit der Stimmenden die Urnenabstimmung beschlossen hat.
Art. 9 Referendum Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. Massgebend ist die Anzahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des KVR.
Das Begehren muss dem KVR innert einem Monat seit Beginn der Referendumsfrist eingereicht werden.
Die Urnenabstimmung ist innert zwei Monaten nach der Einreichung des Begehrens durchzuführen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (Art. 36 und 121 bis 123 GG). Art. 10 Initiative
Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der
Bürgerschaft fällt. Massgebend ist die Anzahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des KVR.
Das Begehren muss dem KVR innert zwei Monaten nach der Veröffentlichung mit den Unterschriften eingereicht werden.
Das Begehren ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Bürgerschaft zur Abstimmung vorzulegen. Der KVR kann einen Gegenvorschlag unterbreiten; in diesem Fall verlängert sich die Frist um drei Monate. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (Art. 124 bis 126 GG).
III. Bürgerversammlung
Art. 11 Einberufung
Die Bürgerversammlung wird einberufen:
a) zur Behandlung der Rechnungsgeschäfte;
b) auf Beschluss des Kirchenverwaltungs-rates;
c) auf Beschluss der Bürgerschaft
Art. 12 Protokollführung Zur Protokollführung können technische Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 13 Unterlagen
Der KVR stellt den Stimmausweis allen Stimmberechtigten zu. Die Unterlagen werden pro Haushalt zugestellt.
IV. Kirchenverwaltungsrat
Art. 14 Zusammensetzung
Der Kirchenverwaltungsrat setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.
Art. 15 Aufgaben Der Kirchenverwaltungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Dekrete sowie durch die Gemeindeordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Kirchenverwaltungsrates;
b) die Wahl der Stimmenzählerinnen oder der Stimmenzähler für die Urnenabstimmungen;
c) die Wahl der Kapläne und Vikare sowie der Pastoralassistenten/innen aufgrund von Vorschlägen des Bischofs;
d) die Wahl des Pflegers oder der Pflegerin, des Aktuares oder der Aktuarin sowie weiterer Beauftragter;
e) die Wahl der Katechetinnen und Katecheten sowie weiterer Angestellten;
f) die Bestelllung von Kommissionen;
g) die Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen, Sitzungsgelder und Amtsbürgschaften;
h) den Erwerb von Grundeigentum bis zu einem Preis von drei Steuerprozenten (Art. 19 dieser Gemeindeordnung);
i) die Veräusserung von Grundeigentum, wenn die amtliche Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den Betrag von drei Steuerprozenten nicht übersteigen (Art. 19 dieser Gemeindeordnung);
j) die Erhebung und Anerkennung von Klagen, die Ergreifung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen. Übersteigt der Streitwert oder der Vergleichswert die in Art. 16 dieser Gemeindeordnung festgelegte Finanzkompetenz des Kirchenverwaltungsrates, so ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission erforderlich;
k) die Vorbereitung der Geschäfte der Bürgerversammlung und den Vollzug ihrer Beschlüsse;
l) die Verwaltung der Kirchgemeinde mit Einschluss des Vermögens der Fonde und Stiftungen;
m) die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen;
n) die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;
o) den Erlass von allgemeinverbindlichen Vorschriften;
p) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinwesen und mit privaten Organisationen;
q) die Bestellung von Kommissionen;
r) die weiteren Aufgaben, für die weder die Bürgerschaft noch ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 16 ausserordentliche Kreditvollmacht Dem Kirchenverwaltungsrat steht für unvorhersehbare, im Voranschlag nicht enthaltene Aufwendungen ein Kredit von drei Steuerprozenten oder einem Steuerprozent für jährlich während mindestens 10 Jahren wiederkehrende Aufwendungen zur Verfügung (Art 19 dieser Gemeindeordnung).
V. Geschäftsprüfungskommission Art. 17 Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
Sie konstituiert sich selbst.
Art. 18 Aufgaben
Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Berechnungsgrundlagen Wo in dieser Gemeindeordnung als Grössenordnung Steuerprozente aufgeführt sind, ist für deren Berechnung die Einfache Steuer des letzten Rechnungsjahres, aufgerundet auf die nächsten tausend Franken, massgebend.
Art. 20 Ergänzendes Recht Soweit der Konfessionsteil keine abweichende Regelung trifft, gilt das kantonale Gemeindegesetz.
Art. 21 Vollzugsbeginn Die Gemeindeordnung, mit Nachtrag vom 1. April 2007, tritt nach Annahme durch die Bürgerschaft und nach Genehmigung durch den Administrationsrat in Kraft. Sie wird ab 1. Juli 2007 angewendet und ersetzt die Gemeindeordnung vom 2. April 2000.
Art. 22 Änderung der Gemeindeordnung Diese Gemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit abgeändert werden, Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsdauer.
Von der Bürgerschaft der Katholischen Kirchgemeinde Wattwil an der Bürgerversammlung vom 2. April 2000 und mit Nachtrag vom 1. April 2007 genehmigt, vom Administrationsrat am 8. Mai 2007 genehmigt.
KATH. KIRCHENVERWALTUNG WATTWIL
Der Präsident: Die Aktuarin:
Peter Ledergerber Hedwig Eicher
Vom Katholischen Administrationsrat genehmigt am 8. Mai 2007.
Planausschnitt.doc
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