18. Oktober 2018
Der Kanton St.Gallen kennt nach wie vor kein kalendarisch bezeichnetes Verbot für das Ausbringen von Gülle und Mist. Es wird an die Eigenverantwortung der Landwirte appelliert.

Während der Winterperiode haben die Landwirte eigenverantwortlich die nötige Sorgfalt beim Ausbringen von Hofdünger walten zu lassen.

Der Winter kommt bestimmt
Wenn der Herbst nicht optimal für den Austrag von Gülle ist, sollten spätestens jetzt Vorbereitungen getroffen werden, damit während der bevorstehenden Wintermonate genügend Kapazitäten zur Lagerung von Gülle und Mist vorhanden sind. In «normalen» Jahren sollte die noch vorhandene Gülle Ende Oktober, in tiefen Lagen spätestens bis Mitte November ausgebracht worden sein. Nebst ausreichenden eigenen freien Lagerkapazitäten kann frühzeitig abgeklärt werden, ob und wo möglicherweise zusätzlicher Stapelraum für Dünger vorhanden wäre, über den später nötigenfalls verfügt werden könnte. Wenn es eng wird, ist es meistens zu spät für kurzfristige Aktionen. 

Vegetation in Ruhe lassen
Die Pflanzen nehmen im Winter kaum Nährstoffe auf – es herrscht Vegetationsruhe. Nach der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnungdürfen stickstoffhaltige Dünger wie Mist und Gülle nicht ausgebracht werden, wenn die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können. In unseren Breitengraden kann diese Zeitperiode im Winterhalbjahr je nach Höhenlage und Exposition mehrere Monate dauern. Unter diesen Voraussetzungen entwickeln die Pflanzen in der Regel auch keinen nennenswerten Nährstoffbedarf, der mit zusätzlichen Hofdüngergaben gedeckt werden müsste.

Kein Gülleaustrag
Wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist und auch während der Vegetationsruhe dürfen insbesondere keine flüssigen Dünger ausgebracht werden. Es besteht die Gefahr, dass ein grosser Teil der ausgebrachten Nährstoffe in Bäche, Seen oder Grundwasser gelangt, was zu Fischsterben oder Trinkwasserverschmutzungen führen kann.

Gemeinden überwachen
Es ist Aufgabe der Gemeinden, zu überwachen, ob die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten werden. Die früher in den Gemeinden teilweise angewendete Praxis, bei voller Güllegrube sogenannte Notausträge zu gestatten, ist mit den geltenden Vorschriften nicht vereinbar. Somit tragen in jedem Fall die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Unterstützung und Informationen finden die Landwirte auf der Homepage des AFU mit spezifischen Wetterdaten über einen Link sowie direkt auf den Internetseiten «www.agrometeo.ch» und «www.ostluft.ch».

Folgen einer Verzeigung
Bei einer Verzeigung wird ein Strafverfahren eingeleitet. Bei einem Bussenentscheid hat der Landwirt mit Kosten von rund 500 Franken zu rechnen. Zusätzlich werden die Direktzahlungen gemäss Sanktionsschema um 1000 Franken gekürzt.

Weitere Informationen unter: www.umwelt.sg.ch, www.agrometeo.ch, www.ostluft.ch

Bauer am Güllen