Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

19. Februar 2018
Planvorlage der Schweizerische Südostbahn AG (SOB) betreffend Erneuerung Thurbrücke Ulisbach
Gesuchstellerin:
Schweizerische Südostbahn AG Geschäftsbereich Infrastruktur, Bahnhofplatz 1a, 9001 St.Gallen

Gegenstand:
Ersatz der bestehenden Thurbrücke Ulisbach km 21.797 durch einen Neubau.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage:
Die Planunterlagen können vom 20. Februar 2018 bis 21. März 2018 in der Gemeindeverwaltung, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil (Foyer), während den ordentlichen Bürozeiten, eingesehen werden.

Aussteckung:
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 – 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.