Ablagern von Grüngut und andern Abfällen

13. November 2018

Abfälle dürfen nicht ausserhalb von bewilligten Deponien abgelagert werden.

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass im Wald und an den Bachborten illegal Abfall deponiert wird. Abfälle haben in der Natur nichts zu suchen – das gilt für Siedlungsabfälle genauso wie für Grüngut und Aushubmaterial. Das Ablagern von Abfällen ist generell verboten.

Das Ablagern von Schnittgut beispielsweise im Wald führt dem Waldboden fremde Nährstoffe zu, was aus ökologischer Sicht nicht erwünscht ist. Werden Abfälle in der Natur entsorgt, können die gefährlichen Stoffe in den Boden gelangen und schliesslich das Grundwasser verunreinigen (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. a Gewässerschutzgesetz). Zudem werden Abfälle zahlreichen Tieren zum Verhängnis, wenn sie sich darin verfangen oder Abfälle mit Nahrung verwechseln und sie fressen.

Nebst den üblichen Siedlungsabfällen gelten insbesondere als Abfall:

Behandeltes, bemaltes oder verleimtes Holz
Kunststoffabfälle (Folien, Gartenmöbel etc.)
Pneus
Grüngut (natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle wie Schnittgut von Rasen, Wiesen, Hecken, Reben und Stauden)
Aushubmaterial, beispielsweise von Baustellen

Das Ablagern von Abfällen an Orten, wo schon Abfall liegt („wilde“ Deponie) ist verboten. Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden. Wer Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert wird mit Busse bestraft (Art. 30e Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g Umweltschutzgesetz).

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihre Abfälle vorschriftsgemäss zu entsorgen, das heisst, der ordentlichen Abfuhr (Kehricht- oder Bioabfuhr) mitzugeben oder direkt in eine bewilligte Deponie bzw. Entsorgungsanlage zu bringen. Diesbezüglich verweisen wir auf den Abfallkalender der Gemeinde Wattwil, der alljährlich in jede Haushaltung verschickt wird oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden kann.