Die Berufsbeistandschaft ist für die Begleitung der durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten Mandate, ausser in den Fällen, wo eine Privatperson als Mandatsführerin ernannt wurde, zuständig.

Beistandschaften für Erwachsene

  • Begleitbeistandschaft: Diese Beistandschaft wird nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigten Personen errichtet. Die Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt, die Beiständin oder der Beistand hilft der betroffenen Person durch Beratung und Unterstützung soweit nötig und unterstützt sie in der Hilfe zur Selbsthilfe.
  • Vertretungsbeistandschaft: Eine solche Beistandschaft wird dann errichtet, wenn eine Person wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann. Das kann z.B. die Verwaltung des Vermögens oder die Vertretung im Bereich Gesundheit, Arbeit oder Wohnen betreffen. Die Handlungsfähigkeit kann durch die Erwachsenenschutzbehörde entsprechend eingeschränkt sein.
  • Mitwirkungsbeistandschaft: Diese Beistandschaft ist für Personen gedacht, die zwar grundsätzlich selber handlungsfähig sind, sich aber im Handeln selber schaden könnten. Die Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Geschäfte, die im Einzelfall davon betroffen sind. Dies kann z.B. der Abschluss von bindenden Verträgen (Abo, Leasing, Mietverträge, usw.) sein. Die betroffene Person kann ein solches Geschäft nur mit Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes tätigen.
  • Umfassende Beistandschaft: Dies ist die weitreichendste Form der Beistandschaft und lässt sich nur mit der Vormundschaft nach altem Recht vergleichen. Die Beiständin oder der Beistand vertritt die Interessen der betroffenen Person in praktisch allen Bereichen, deren Handlungsfähigkeit ist fast vollständig entzogen. Diese Form der Beistandschaft betrifft meist stark geistig behinderte Menschen oder solche, die aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die Realität wahrzunehmen.

Beistandschaft und Vormundschaft für Kinder

  • Beistandschaft: Beistandschaften für Kinder werden errichtet, wenn das Wohl eines Kindes stark gefährdet ist oder es in einer Angelegenheit eine Vertretung braucht. Je nach Situation wird die Beiständin und der Beistand beauftragt, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, das Besuchsrecht der Kinder bei getrennt lebenden Eltern zu ermöglichen und zu überwachen, das Kind in der Wahrnehmung des Unterhaltsanspruches oder bei der Abklärung der Vaterschaft zu vertreten. Bei Kindern, die aus irgendeinem Grund nicht bei den Eltern leben können, kann die Beiständin oder der Beistand damit betraut werden, für die geeignete Unterbringung zu sorgen.
  • Vormundschaft: Kinder, die nicht mehr unter elterlichen Sorge stehen, erhalten eine Vormundin oder einen Vormund. Dieser vertritt die Interessen des Kindes vollumfänglich anstelle der Eltern und sorgt für die geeignete Unterbringung.

 

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