
Verkehrsanordnung Gemeinde Wattwil
Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01), Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sowie Art. 21 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (EV zum SVG, sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung:
Ort, Strasse
Wattwil, Georges-Heberlein-Weg (Weg 1. Klasse, Nr. 4.014)
Abschnitt Campus-Steg
Massnahme
«Allgemeines Fahrverbot» (Signal Nr. 2.01)
mit dem Zusatz «mit Bewilligung Gemeinde Wattwil gestattet»
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) während der Auflagefrist vom 25. Juni 2025 bis 24. Juli 2025 schriftlich Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden.
Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). Die Rekursschrift hat einen Antrag, eine Begründung sowie eine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Allfällige Beweismittel sind der Rekurseingabe beizulegen.
Gemeinde Wattwil