Das Fortsetzungsbegehren ist grundsätzlich per Post oder vor Ort beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners einzureichen (Art. 46 SchKG). Blosse E-Mail-Nachrichten oder E-Mails mit angefügter pdf-Datei sind unzulässig (Art. 33a Abs. 2 SchKG). Das Begehren kann frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden, hat aber innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zu erfolgen (Art. 88 SchKG).

Folgende Dokumente sind dem Fortsetzungsbegehren gegebenenfalls beizulegen:

  • Doppel des Zahlungsbefehls, sofern der Zahlungsbefehl nicht durch das Betreibungsamt Wattwil ausgestellt worden ist.
  • Gerichtliche Entscheide (inkl. eventueller Rechtskraftbescheinigung) über die Beseitigung des Rechtsvorschlages, sofern der Schuldner einen solchen erhoben hat.
  • Verlustschein im Original, sofern die Forderung auf einem solchen beruht.

Anfallende Gebühren werden durch Rechnung erhoben. In besonderen Fällen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

 

Zugehörige Objekte

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