Verkehrsanordnung Gemeinde Wattwil
Verkehrsanordnung Gemeinde Wattwil
Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 und Art. 113 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung(en):
Wattwil, Grüenaustrasse 4, Tiefgarage Coop
- Verkehrsführung im Einrichtungsverkehr; angezeigt durch das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) und den Signalen «Einfahrt verboten» (2.02)
- Anzeigen der vorgeschriebenen Fahrtrichtungen durch die Signale «Geradeausfahren» (2.36) und «Rechtsabbiegen» (2.37)
- Aufheben des Vortrittsrechts; angezeigt durch das Signal «Kein Vortritt» (3.02)
- Verbieten des Zugangs für zu Fuss Gehende auf der Zufahrtsrampe; angezeigt durch die Signale «Verbot für Fussgänger» (2.15)
- Zwei Parkfelder für Gehbehinderte, angezeigt durch Signale (4.17) «Parkieren gestattet» mit Zusatzsymbol (5.14) «Gehbehinderte» und gelb markierte Parkfelder mit Piktogramm (5.14) «Gehbehinderte»
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Das Polizeikommando