Öffentliche Planauflage - Bahnhof Wattwil - Perrondach 01
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB) betreffend Bahnhof Wattwil - Perrondach 01
Öffentliche Planauflage
Gemeinde Wattwil
Gesuchstellerin SOB
Gegenstand Bahnhof Wattwil – Perrondach 01
Das Bauvorhaben beinhaltet die Instandsetzung und statische Ertüchtigung des bestehenden Perrondachs PD01 im Bahnhof Wattwil unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anforderungen. Die Tragkonstruktion des historischen Holztragwerks soll verstärkt oder ersetzt werden. Zudem erfolgt ein neuer Dachaufbau. Zusätzlich wird die Rampe auf das Hausperron zwischen dem Aufnahme- und ehemaligen Kioskgebäude verbreitert und verlängert.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 20. Oktober 2026 bis 18. November 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: Gemeindeverwaltung, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil (Foyer)
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern