Das Betreibungsbegehren ist grundsätzlich per Post oder vor Ort beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners einzureichen (Art. 46 SchKG). Blosse E-Mail-Nachrichten oder E-Mails mit angefügter pdf-Datei sind unzulässig (Art. 33a Abs. 2 SchKG). Dem Begehren sind keine Beilagen beizufügen. Die Gebühren für den Zahlungsbefehl sowie allfällige Zustellkosten werden durch Rechnung erhoben. In besonderen Fällen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben (d.h. die Forderung bestritten), so ist dieser vor der Stellung des Fortsetzungsbegehren entweder durch eine Zivilklage oder durch ein Rechtsöffnungsbegehren zu beseitigen.

Die Zivilklage (Art. 79 SchKG) ist an das zuständige Vermittleramt (Wohnsitz des Schuldners massgebend) zu stellen. Für Streitigkeiten bezüglich Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Streitigkeiten bezüglich Arbeitsverhältnisse sind separate Schlichtungsstellen zuständig.

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Das Rechtsöffnungsbegehren (Art. 80 / 82 SchKG) ist an das zuständige Kreisgericht (Wohnsitz des Schuldners massgebend) zu stellen.


 

Zugehörige Objekte

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