Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen

17. März 2014
Abfälle aus Wald, Feld und Garten dürfen unter bestimmten Umständen im Freien verbrannt werden: Es muss sich um natürliche und trockene Abfälle handeln, und es darf nur wenig Rauch entstehen. Anlaufstelle für Fragen und Klagen ist die politische Gemeinde. Allfällige Strafen werden durch die Untersuchungsämter verfügt.
Dass Abfälle aller Art nicht selber verbrannt werden dürfen, sei es im eigenen Ofen, im Cheminée oder im Freien, darf mittlerweile als bekannt vorausgesetzt werden. Der Kanton St.Gallen verfügt über eine ausgezeichnete Sammelinfrastruktur, mit denen die Abfälle den dafür eingerichteten Kehrrichtverbrennungsanlagen in St.Gallen, Buchs und Bazenheid sowie im glarnerischen Niederurnen und nach Hinwil im Zürcher Oberland zugeführt werden. Diese Anlagen bieten mit ihren hohen Verbrennungstemperaturen und ihren Rauchgasreinigungsanlagen Gewähr für eine möglichst umweltschonende Verbrennung der Abfälle. Dies ist bei der Abfallverbrennung in ungeeigneten Anlagen oder im Freien nicht der Fall, weshalb der Gesetzgeber diese „Entsorgung“ verboten hat.

Ausnahme: Wald-, Feld- und Gartenabfälle
Eine Ausnahme von diesem Verbot bilden Abfälle aus Wald, Feld und Garten. Diese dürfen im Freien verbrannt werden, wenn es sich um trockene, natürliche Abfälle handelt, und wenn beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht. Die entsprechende Bestimmung in der revidierten Luftreinhalte-Verordnung ist am 1. März 1998 in Kraft getreten und lautet:

„Art. 26a
Werden Abfälle verbrannt oder thermisch zersetzt, so darf dies nur in Anlagen nach An-hang 2 Ziff. 7 erfolgen.
Ausgenommen sind:
a) die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziff. 11;
b) trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Diese dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. Die Kantone können für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.“


Die Gemeinde ist Anlaufstelle
Die Aufsicht über die Einhaltung dieser gegenüber früher etwas präziser gefasste LRV-Bestimmungen obliegt im Kanton St. Gallen weiterhin den politischen Gemeinden. Sie erteilen Auskünfte, nehmen Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern entgegen, die sich durch übermässigen Rauch belästigt fühlen und sorgen gegebenenfalls für Abhilfe. Es liegt in der Kompetenz jeder einzelnen Gemeinde, im Sinne von Vorsorgemassnahmen das offenen Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen aus lufthygienischen Gründen in bestimmten Gebieten einzuschränken oder zu verbieten (z.B. in dicht besiedelten Wohngebieten). Weil insbesondere Gartenabfälle aber vielfach an Wochenenden verbrannt werden, können entsprechende Klagen auch direkt an die nächste Polizeistation gerichtet werden. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt.

Andere Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten nutzen
Gartenbesitzer und Landwirte wissen heute in der Regel, dass sich die meisten Garten- und Feldabfälle mit einer fachgerechten Kompostierung verwerten lassen und so die organischen Stoffe in den Naturkreislauf zurückgeführt werden können. In Ergänzung zur Kompostierung im Garten oder auf grösseren Anlagen werden vielerorts Häckseldienste angeboten. Bei Durchforstungen soll das nicht kostendeckend verwertbare Material (Äste, Reisig usw.) nicht verbrannt, sonder liegengelassen oder zu Haufen geschichtet werden.

Dani Rhiner, Feuerschutzbeauftragter der Gemeinde Wattwil